Ambulante Pflege mit Herz GmbH
Mitteldorf 19
87645 Schwangau

Tel.: 08362 / 929 821
Fax: 08362 / 929 822
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Behandlungspflege

Zur Behandlungspflege gehören rein medizinische Leistungen, die zur Behandlung einer Krankheit oder Verletzung benötigt werden ggf. auch um einen längeren Krankenhausaufenthalt zu vermeiden. Regelungen zur Behandlungspflege werden im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgehalten.

Bei diese medizinischen Leistungen handelt es sich ausschließlich um ärztlich verordnete Maßnahmen. Sie werden als Fortsetzung der ärztlichen Therapie betrachtet und von einem qualifizierten und dazu berechtigten pflegerischen Fachpersonal im Auftrag des behandelnden Arztes ausgeführt.

Hierzu zählen unter anderem folgende Leistungen:

  • Blutzucker- und Blutdruckmessungen
  • Stellen und Verabreichen von Medikamenten
  • Verabreichen von Injektionen
  • An/Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Versorgung eines Dekubitus
  • Verbandswechsel


Die Kosten von Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Sie erhalten eine Verordnung vom Arzt. Wir reichen diese dann bei Ihrer Krankenkasse ein und bentragen die Kostenerstattung.

Grundpflege

Bei der Grundpflege handelt es sich um Hilfeleistungen, die eine pflegebedürftige Person für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Grundverrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedarf, sowie alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung notwendig sind. Maßnahmen zur Grundpflege werden im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

Die grundpflegerischen Verrichtungen werden vom Pflegepersonal durchgeführt oder nach Möglichkeit von der Pflegekraft angeleitet.

Dazu zählen insbesondere Verrichtungen aus dem Bereich Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die grundpflegerischen Tätigkeiten umfassen also alle notwendigen Hilfeleistungen, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben, ein weiterhin selbstbestimmtes Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu führen.

Hierzu zählen unter anderem folgende Leistungen:

  • Ganz- und Teilkörperwäsche
  • Rasieren einschließlich Gesichtspflege
  • Mund- und Zahnpflege
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Lagern
  • Mobilisation
  • Haushalt (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen der Kleidung)


Die Kosten für Leistungen der Grundpflege nach SGB XI werden mit der Pflegekasse abgerechnet. Ausschlaggebend ist hierbei die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden.

Verhinderungspflege

Wer einen Angehörigen zu Hause selbst pflegt, weiß wieviel Kraft und Ausdauer diese Aufgabe einfordern kann. Vom Gesetzgeber wurde daher die Möglichkeit der Verhinderungspflege im Falle eines Erholgungsurlaubs, Krankheit des pflegenden Angehörigen oder ähnlichem eingeräumt, so dass Sie sich erholen und neue Kraft schöpfen können. Die Kosten für die Verhinderungspflege übernehmen die Pflegekassen bis zu einer Höhe von 2418 € jährlich.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Sie zu Verhinderungspflege berechtigt:

  • Sie pflegen ihren Angehörigen in häuslicher Umgebung seit mindestens sechs Monaten
  • Ihr Angehöriger wurde mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft



Zögern Sie nicht. Auch Sie haben sich eine Erholungspause verdient. Gerne kümmern wir uns um Ihren Angehörigen und regeln die Kostenerstattung mit der Pflegekasse, so dass Sie die Gelegenheit erhalten, sich voll und ganz auf sich selbst zu konzentrieren und sich zu erholen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne!

Beratungsbesuch

Pflegen Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 alleine zu Hause ohne die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen, sind Sie von seiten des Gesetzgebers dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche nach §37.3 (SGB XI) in Anspruch zu nehmen. Sie melden sich bei uns und wir schicken eine Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause, die Sie zu den wichtigsten Fragestellungen rund um die Pflege unterstützt und in vielen Belangen berät (bspw. Höherstufung, Lagerungs-/Hebetechnicken, etc.). Es steht hierbei nicht die Kontrolle, sondern die Hilfestellung im Vordergrund.

Der Rhytmus richtet sich dabei nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 und 3 muss der Beratungsbesuch halbjährlich stattfinden, bei 4 und 5 vierteljährlich. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.